· Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren
Keine isolierte Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren
| Das LG Köln hat durch Beschluss vom 24.1.18 (25 OH 3/17) entschieden: Im Fall der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren muss die Kosten dieses Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller tragen. |
Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass diese Kostenfolge stets noch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens auszusprechen ist. Ist ein Hauptsacheverfahren anhängig und sind dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens identisch, ist auch dieser Kostenausspruch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und dort auch möglich. Gegebenenfalls ist § 96 ZPO anzuwenden (BGH RVG prof 15, 205).
Einsender: RA Dr. Martin Riemer