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  • · Nachricht · Dieselskandal

    Gebührengutachten der RAK ist nicht mehr erforderlich

    | Der in § 14 Abs. 2 S. 1 RVG verwendete Begriff des Rechtsstreits bezieht sich lediglich auf den Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Nicht gemeint ist der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist (OLG Frankfurt 24.9.20, 26 U 69/19, Abruf-Nr. 221624 ). |

     

    Das OLG hatte in dem zugrunde liegenden Dieselskandal-Verfahren den klägerischen Anwälten eine 1,3-Geschäftsgebühr zuerkannt. Im Streit stand, ob die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war und deshalb eine höhere Geschäftsgebühr geschuldet ist. Dies haben die Richter mehr als drei Jahre nach dem Aufdecken des Dieselskandals verneint. Das Verlangen der Anwälte, ein Gebühren-Gutachten der RAK einzuholen, wurde deshalb abgelehnt.

     

    Beachten Sie | Im konkreten Einzelfall hat das OLG nicht hinterfragt, ob die Beauftragung der vorgerichtlichen Vertretung überhaupt erforderlich war. Lehnt der Schädiger ‒ wie in den Dieselverfahren üblich ‒ eine außergerichtliche Einigung grundsätzlich ab, stellt sich sonst aber die Frage, ob nicht unmittelbar Klage erhoben werden muss.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 77 | ID 47332169