· Nachricht · Gebührenrecht
Seitenwechsel: Kostengrundentscheidung betrifft nur die weiteren Kosten der Nebenintervention
| Ist nach einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, betrifft dies nur die Kosten, die durch den in diesem Zeitpunkt wirksamen Beitritt verursacht worden sind ( OLG Köln 29.6.22, 22 W 16/22, Abruf-Nr. 238171 ). |
Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen (OLG Dresden 11.4.08, 13 W 210/08; Schulz, in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 101 Rn. 17; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 101 Rn. 3). Dabei ist diese Kostenentscheidung im Grundsatz mit dem Wirksamwerden der Rücknahme zu treffen (Musielak/Voit/Flockenhaus, a. a. O.). Tritt der Nebenintervenient daher im weiteren Verlauf des Verfahrens der anderen Partei dem Rechtsstreit bei, ist eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der durch den weiteren Beitritt verursachten Kosten veranlasst.
MERKE | Der Rücktritt vom Beitritt muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er ergibt sich konkludent aus der Erklärung des Beitritts auf der Gegenseite. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)