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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Seitenwechsel: Kostengrundentscheidung betrifft nur die weiteren Kosten der Nebenintervention

    | Ist nach einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden, betrifft dies nur die Kosten, die durch den in diesem Zeitpunkt wirksamen Beitritt verursacht worden sind (OLG Köln 29.6.22, 22 W 16/22, Abruf-Nr. 238171 ). |

     

    Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die durch diese Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen (OLG Dresden 11.4.08, 13 W 210/08; Schulz, in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 101 Rn. 17; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 101 Rn. 3). Dabei ist diese Kostenentscheidung im Grundsatz mit dem Wirksamwerden der Rücknahme zu treffen (Musielak/Voit/Flockenhaus, a. a. O.). Tritt der Nebenintervenient daher im weiteren Verlauf des Verfahrens der anderen Partei dem Rechtsstreit bei, ist eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der durch den weiteren Beitritt verursachten Kosten veranlasst.

     

    MERKE | Der Rücktritt vom Beitritt muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er ergibt sich konkludent aus der Erklärung des Beitritts auf der Gegenseite.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 128 | ID 49788844