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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Die Berichtigung der notariellen Kostenrechnung lässt ursprüngliche Berechnung entfallen

    | Berichtigt der Notar im Lauf des gerichtlichen Verfahrens in Notarkostensachen seine Kostenberechnung, existiert die ursprüngliche Kostenberechnung nicht mehr. Sie kann mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vor Gericht angegriffen werden (KG Berlin 1.6.22, 9 W 1/22, Abruf-Nr.  231715 ). |

     

    Werden auch gegen die neue Fassung der Kostenberechnung Einwendungen erhoben, ist darüber das anhängige Verfahren fortzuführen. Anderenfalls tritt Erledigung ein. Strebt der Beschwerdeführer gleichwohl Feststellungen zur ursprünglichen Kostenrechnung an, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

     

    MERKE | Es ist allgemein anerkannt, dass ein Notar jederzeit bis zu einer Entscheidung des OLG als letzter Tatsacheninstanz berechtigt ist, auch während eines darüber schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG eine von ihm erteilte Kostenberechnung durch eine geänderte Kostenberechnung zu ersetzen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48670541