· Nachricht · Streitwert
Bei Stufenklagen kommt es auf den konkreten Einzelfall an
| Auch eine Studie zur durchschnittlichen Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung muss für Zwecke der Streitwertermittlung mit dem konkreten Versicherungsvertrag der Klagepartei in Bezug gesetzt werden. Mit dieser Sichtweise positioniert sich das OLG Nürnberg (30.11.23, 8 W 2318/23, Abruf-Nr. 239059 ) gegen das OLG Saarbrücken, das die Gegenansicht vertritt (28.8.23, 5 W 43/23). |
Bei einer Stufenklage im Rahmen einer privaten Krankenversicherung wurde zunächst die Auskunft über Beitragsanpassungen verlangt. Als dann der Feststellungs- und Leistungsantrag nicht beziffert wurde, konnte der Streitwert nicht anhand des Durchschnitts einer Vielzahl ähnlich gelagerter, von den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei betreuter Verfahren festgesetzt werden.
MERKE | Für den Gebührenstreitwert einer Stufenklage über die Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe und Feststellung ist gemäß § 44 ZPO auf den höchsten Einzelantrag, d. h. auf den kumulierten Wert der Herausgabe- und Feststellungsanträge abzustellen. Die nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG im Übrigen für anwendbar erklärten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit (§§ 3, 5 ZPO) werden insoweit verdrängt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160). Während das OLG Saarbrücken auf Durchschnittswerte abstellt, will das OLG Nürnberg den konkreten Einzelfall betrachten. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)