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Der ewige Streit um den Wert des Auskunftsanspruchs
| Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (OLG Düsseldorf 16.11.20, 12 U 29/20, Abruf-Nr. 223431 ). |
Stützt der Kläger auf denselben Sachverhalt sowohl einen Vorlageanspruch (z. B. § 810 BGB) als auch einen Auskunftsanspruch (§ 260 Abs. 1, § 242 BGB), dienen beide zwar als Hilfsansprüche der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens. Sie stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Prozessual handelt es sich aber um zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlicher Anspruchsgrundlage und verschiedenartigem Rechtsschutzziel. Obwohl sie auf derselben Grundlage ‒ hier § 242 BGB ‒ und auf derselben, ersten Stufe geltend gemacht werden, führt dies nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auf Einsichtnahme für sich genommen zusätzlich mit 10 bis 25 Prozent des Werts des letztendlich verfolgten Leistungsanspruchs zu bewerten sind. Sie sind vielmehr nur mit einem Bruchteil des Werts der Auskunftsansprüche zu bewerten, den der OLG-Senat hier mit 50 Prozent veranschlagt.
MERKE | Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der ‒ noch unbezifferte ‒ Leistungsanspruch einen Anhaltspunkt, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen. |