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Niedriger Streitwert steht Beschwer der Partei entgegen
| Wenn eine Partei eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten erst nach Abschluss des Rechtsstreits getroffen hat, gilt: Sie kann die Beschwerde wegen einer nach ihrer Auffassung zu niedrigen Streitwertfestsetzung nicht darauf stützen (OLG Brandenburg 14.3.23, 6 W 13/23, Abruf-Nr. 238165 ). |
Eine Partei wird ‒ anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) ‒ durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH 20.12.11, VIII ZB 59/11; 29.10.09, III ZB 40/09). Eine Beschwer der Partei kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so u. a. OLG Düsseldorf 16.6.05, 5 W 13/05; OLG Frankfurt 13.8.09, 6 W 182/08; OLG Stuttgart 21.1.21, 2 W 7/20; OVG Bautzen 1.3.06, 2 E 324/05). Das gilt aber nach dem OLG nicht, wenn diese erst nach der Kostengrundentscheidung geschlossen wird.
MERKE | Eine andere Begründung kommt zu demselben Ergebnis: Die bloße Aussicht, freiwillig gezahlte Anwaltshonorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründet kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (OLG Köln 18.10.11, I-6 W 226/11; OLG Nürnberg 30.6.16, 12 W 913/16). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)