· Fachbeitrag · nicht eheliches Kind
Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
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Sachverhalt
Der Vater begehrt die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein in einer nicht ehelichen Partnerschaft im Jahr 2007 geborenes Kind. Die Mutter hat am 12.1.06 eine privatschriftliche Erklärung abgegeben, dass sie bereit sei, die elterliche Sorge für das Kind mit dem Vater gemeinsam auszuüben. Das AG hat den Antrag des Vaters auf Mitübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG (FamRZ 10, 1403) bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern. Ferner muss festgestellt werden, dass die Eltern in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen. Das ist hier aus folgenden Gründen zu verneinen:
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