Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abänderungsverfahren

    Wesentlichkeitsgrenzen bei Abänderung

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Die Abänderung einer Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist nur zulässig, wenn sich der Ausgleichswert eines in den VA einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat. Der BGH hat entschieden, wie die Wesentlichkeitsgrenze für die Abänderung von Entscheidungen, die noch nach altem Recht ergangen sind, konkret zu bestimmen ist. |

    Sachverhalt

    Bei Scheidung der Ehe von M und F wurde der VA nach altem Recht durchgeführt. Die maßgebliche Ehezeit dauerte vom 1.5.79 bis 30.9.05. In dieser Zeit hatten beide Eheleute ausschließlich gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, M deutlich mehr als F. In Höhe der hälftigen Wertdifferenz, bezogen auf den 30.9.05, wurden im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) gesetzliche Rentenanwartschaften, umzurechnen in Entgeltpunkte, von M auf F übertragen. Nachdem die Bewertung der von F zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit den Bestimmungen über die sog. Mütterrente verbessert worden war, beantragte M, den VA abzuändern. Das AG wies den Abänderungsantrag nach Einholung neuer Auskünfte als unzulässig zurück, da keine wesentliche Wertänderung hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte festzustellen sei. Auf die Beschwerde des M hat das OLG den VA abgeändert und die Anrechte der Ehegatten intern geteilt. Bezüglich des Anrechts der F liege eine wesentliche Wertänderung vor. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Rentenversicherungsträgers ist erfolgreich und führt dazu, dass die Entscheidung des AG wiederhergestellt wird.

     

    Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Abruf-Nr. 198334).