Der Gegenstandswert eines Feststellungsantrags im Hinblick auf weitere Nutzungsausfallentschädigung ist die Nutzungsausfallentschädigung für 365 Tage mit einem Abschlag von 20 %. Die Zeit vom Unfall bis zur Klageerhebung ist hinzuzusetzen. Grundlage ist nicht § 9 ZPO, weil Nutzungsausfall typischerweise nicht für mehr als dreieinhalb Jahre anfällt, sondern § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (OLG Frankfurt a. M. 21.3.22, 25 W 27/21, Abruf-Nr. 229073 , eingesandt von RA Dr. Ingmar Opper, Kassel).
Die Fahrverbotsfragen spielen in der Praxis in Zusammenhang mit dem Absehen vom Fahrverbot eine große Rolle. Das gilt insbesondere, wenn es um das Absehen vom Fahrverbot wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlusts ...
Wird das Bußgeldverfahren eingestellt, muss häufig noch weiter um die Erstattung der notwendigen Auslagen gekämpft werden. Dazu ist auf zwei neuere landgerichtliche Entscheidungen hinzuweisen.
Das AG Villingen-Schwenningen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB („Alleinraser“) verfassungsgemäß ist (VA 20, 88). Das AG wollte die Frage bejahen, die OLG haben die Vorschrift als ...
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Zu den mit der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO zusammenhängenden Fragen gibt es eine umfangreiche OLG-Rechtsprechung. Aus der ist auf zwei neuere Entscheidungen hinzuweisen.