09.12.2011 · Fachbeitrag ·
Satzungsänderung
Führt ein Verein umfängliche Satzungsänderungen durch, genügt es, der Anmeldung zum Vereinsregister eine Abschrift der geänderten Satzung beizufügen. Die geänderten Satzungsabschnitte müssen nach Ansicht des OLG Hamm weder einzeln im Wortlaut im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt sein, noch müssen die Satzungsänderungen in einer aktualisierten Neufassung hervorgehoben werden.