In „Vollstreckung effektiv“ 5/00,
Seite 58, und 12/00, Seite 156, wurde über wirksame
Möglichkeiten berichtet, den Eintritt der Verjährung
titulierter Zinsen zu unterbrechen. Dazu gehören das Erheben einer
Feststellungsklage, die Zustellung eines Mahnbescheids, die Vornahme
einer Vollstreckungshandlung und die Stellung eines
Vollstreckungsantrags. In diesem Zusammenhang machte uns Herr
Rechtsbeistand Karl Dorweiler aus Lahnstein auf folgende zwei
interessante Entscheidungen aufmerksam, die in der ...
Nach § 712 ZPO kann der Schuldner im
Erkenntnisverfahren beantragen, dass er die Vollstreckung des
Gläubigers durch eine eigene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des ...
Am 1.3.01 wird die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
des Rats der Europäischen Union vom 29.5.00 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend ...
In „Vollstreckung effektiv“ 10/00,
Seiten 130 ff., wurden zwei Berechnungsmethoden erläutert, wie der
pfändbare Betrag des schuldnerischen Einkommens zu berechnen ist,
wenn einer oder mehrere Angehörige des Schuldners eigenes
Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatzes beziehen. Dazu ist nun eine
weitere Berechnung des LG Saarbrücken bekannt geworden, die
für den Gläubiger noch günstiger ist. Hier die
wichtigsten Einzelheiten:
In „Vollstreckung effektiv“ Nr. 12/00
haben wir Ihnen auf Seite 162 die Vorteile der Zwangshypothek
vorgestellt. Nachfolgend nennen wir Ihnen die Voraussetzungen, die zu
einer erfolgreichen Eintragung ins ...
In „Vollstreckung effektiv“ 11/00,
Seite 148, hatten wir Sie über die Gefahren von
Teilzahlungsvereinbarungen zwischen Gläubigern und Schuldnern
aufgeklärt und davor gewarnt, dass schriftliche ...
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Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem
mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hat nur dann eine
verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die Ansprüche
hinreichend individualisiert werden (BGH 17.10.00, XI ZR 312/99, n.v.).
Dies ist unbedingt auch für Zwecke einer eventuellen,
späteren Zwangsvollstreckung zu beachten. (Abruf-Nr. 001551)