In „Vollstreckung effektiv“ Nr.
12/2000, Seiten 158 ff., habe ich dargelegt, wie sich ein
Gläubiger generell Rechte sichern kann, wenn der Schuldner bei
einer Kontenpfändung Vollstreckungsschutz nach § 850k Abs. 1
ZPO beantragt. Der folgende Beitrag schließt hieran an und
erläutert den Sonderfall der Vorabfreigabe (§ 850k Abs. 2
ZPO). Das ist der Fall, wenn dem Schuldner noch vor einer
endgültigen Entscheidung durch das Gericht ein gewisser Betrag
freigegeben wird. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zum 1.1.01 ist die Verordnung zur Änderung
der Sachbezugsverordnung (SachbezV) in Kraft getreten (BGBl 00 I,
1500). Geändert wurden u.a. die Regelungen für die Bewertung
von Naturalleistungen, die im Rahmen der ...
Ansprüche auf Erstattung von Steuern,
Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und
Steuervergütungen können gepfändet werden (§ 46
Abs. 1 AO). Diese Pfändungsmaßnahme stellte bisher ...
Die Einzelzwangsvollstreckung im GmbH-Bereich ist
zugegebenermaßen schwierig, da Vollstreckungsmaßnahmen in
der Regel die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und damit seine
Insolvenz indizieren. Angesichts dieser Tatsache resignieren aber allzu
viele Gläubiger von vornherein, vollstreckungs- und
haftungsrechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Der folgende
Beitrag zeigt, dass eine erfolgreiche Vollstreckung durchaus nicht
ausgeschlossen ist, und erläutert wichtige
Informationsmöglichkeiten über ...
Mit der Vollstreckung in Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte des Schuldners tun sich viele
unnötig schwer. Häufig werden schon beim Antrag Formalien
missachtet, die den gesamten Erfolg der ...
Bei der Pfändung von schuldnerischen
Bankkonten werden die Gläubiger in der gerichtlichen Praxis oft
dadurch benachteiligt, dass die gesetzlichen Regelungen einseitig zu
Gunsten des (natürlichen) Schuldners ...
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Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld sind nicht
bis zum Eintritt des Sicherungsfalls nach § 202 Abs. 1 BGB
gehemmt, sondern verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren.
Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 28. September 1999 entschieden
(NJW 99, 3705) und damit ausdrücklich seine früher
anderslautende Rechtsprechung (BGH 9.11.95, WM 95, 2173) aufgegeben.
Doch die aktuelle Entscheidung ist in der Praxis weithin unbekannt. Sie
ist aber zum einen für die dinglich gesicherten Gläubiger
negativ zu ...