In der Vollstreckungspraxis werden oft Fehler
gemacht, die ganz einfache Voraussetzungen betreffen. Im schlimmsten
Fall gehen dadurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ins Leere.
„Vollstreckung effektiv“ nennt deshalb typische Fehler und
wie Sie diese vermeiden können. Im folgenden Beitrag geht es um
die erforderlichen Abschriften zum Antrag auf Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung.
In den Ausgaben 7/2000, Seiten 92 ff., und 6/2000,
Seiten 82 ff. von „Vollstreckung effektiv“ sind die Punkte
erläutert worden, die zu beachten sind, wenn Lohnabtretung und
Lohnpfändung zweier Gläubiger ...
Die Zustellung des Vollstreckungstitels ist eine
der wesentlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750
Abs. 1, § 795 ZPO). Durch die Auswahl der richtigen Zustellungsart
- z.B. durch die Zustellung einer ...
So genannte Verfalls- und Wiederauflebensklauseln
(= Teilzahlungsvereinbarungen) zwischen Gläubiger und Schuldner
sind in der Praxis oft brüchig, weil der Schuldner die
Zahlungsvereinbarung nicht halten kann (zu deren korrekten
Formulierung: Blöcker, VE 2/2000, 15). Doch auch die
Anfechtungsvorschriften nach §§ 130 ff. InsO machen bereits
geleisteten Teilzahlungen an den
Einzelzwangsvollstreckungs-Gläubiger nachträglich das Leben
schwer, wenn es zur Insolvenz des Schuldners kommt. Der ...
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein
neues Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG-E) in den Deutschen
Bundestag eingebracht (www.iww.de, Abrufnummer 001116;
BT-Drucksache 14/3432). Nachdem der Bundesrat dazu ...
In „Vollstreckung effektiv“ 8/2000,
Seiten 100 ff., wurden die Grundlagen zur Ermittlung des
pfändbaren Betrags beim Bezug von Naturalleistungen und
Bareinkommen erläutert. Die mögliche Addition ...
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Das LG Stade hat durch einen Beschluss vom 28.
März 2000 (JurBüro 2000, 378) einen interessanten Aspekt der
Lohnpfändung wie folgt entschieden: Über das Vorhandensein
eigener Einkünfte von unterhaltspflichtigen Angehörigen des
Schuldners ist weder ein Beweis noch eine Glaubhaftmachung
erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Gläubiger
schlüssig und substantiiert konkrete Tatsachen vorträgt, die
für den Wegfall solcher Unterhaltspflichten bei der Ermittlung des
pfändbaren Betrags sprechen.