03.01.2025 · Fachbeitrag aus VE · Vermögensauskunft
Gläubiger eines gegen eine GmbH bestehenden Vollstreckungstitels sehen sich oft mit folgendem Problem konfrontiert: Der mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragte Gerichtsvollzieher teilt mit, dass die Ladung zur Vermögensauskunft der schuldnerischen GmbH nicht zugestellt werden konnte bzw. er weigert sich mangels Zuständigkeit, den Auftrag wegen „amtsbekannter Nichterreichbarkeit“ der Gesellschaft auszuführen. Beides stellt für den Gläubiger aber kein Hindernis dar, die ...
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03.01.2025 · Nachricht aus VE · Sachbezüge
Zum 1.1.25 wurden die Vorschriften betreffend Sachbezüge erneut geändert. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Für Gläubiger positiv: Die Naturalleistungen sind jetzt höher zu bewerten. Insbesondere im Rahmen des § 850e ZPO ist dies zu beachten.
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16.12.2024 · Fachbeitrag aus VE · Zwangsvollstreckungsformulare
Die Pfändung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt als Drittschuldner (Modul D) erfolgt mit dem amtlichen Formular durch das Modul G . Hierdurch werden folgende Ansprüche gepfändet: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer (zu den Besonderheiten im Freistaat Bayern siehe unten 5.). Weitere pfändbare Ansprüche, die nicht vom vorgefertigten Text im Modul G erfasst werden, sind die Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer. Der folgende ...
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15.12.2024 · Nachricht aus VE · Rechtsnachfolge
Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Punkte für die Praxis zum Nachweis der Rechtsnachfolge in der Zwangsvollstreckung verdeutlicht (BGH 31.1.24, VII ZB 57/21, Abruf-Nr. 240509 ):
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15.12.2024 · Nachricht aus VE · Vollstreckungspraxis
Seit dem 1.1.22 gelten erleichterte Voraussetzungen, wenn Gerichtsvollzieher Drittauskünfte nach § 802l ZPO einholen (VE 22, 15). Das LG Nürnberg-Fürth stärkt insoweit die Gläubigerrechte und sagt: Ein (erfolgloser) Zustellversuch der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner ist nicht zwingend notwendig, um diese Drittauskünfte geltend zu machen (14.2.23, 15 T 799/23, Abruf-Nr. 244894 ).
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25.11.2024 · Nachricht aus VE · Leser-Service
Haben Sie noch fachliche Fragen zu einem gelesenen Beitrag oder generell zu den Themen dieser Ausgabe? Dann können Sie sich als Abonnent von Vollstreckung effektiv – ohne weitere Kosten – mit dem Schriftleiter in Verbindung setzen.
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25.11.2024 · Fachbeitrag aus VE · Vollstreckungspraxis
Der Fachkräftemangel wird in verschiedensten Branchen deutlich. Unsere Leserin Alexandra Schedden, Stuttgart, berichtete uns, wie sie Schuldner erfolgreich bei neuen Arbeitgebern aufspürt. Gerade im Bereich Verkehr und Logistik ist ihr das allein in diesem Jahr schon zweimal gelungen. Ihr „Rezept“ stellen wir in folgendem Vollstreckungs-Tipp vor:
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25.11.2024 · Nachricht aus VE · Kontenpfändungen
Zuletzt berichteten wir darüber, wie Gläubiger beim Zahlungsdienstleister Klarna zugreifen können, wenn Schuldner dort Konten führen (VE 24, 88). Einige Leser fragten uns, ob diese Konten auch vom Gerichtsvollzieher mittels Kontenabruf zu ermitteln sind. Die schlichte Antwort lautet: Ja, denn allein, dass eine Bank einen ausländischen Firmensitz hat, führt nicht automatisch in die Sackgasse.
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25.11.2024 · Nachricht aus VE · Räumungsvollstreckung
Wer Wohnraum räumen lassen will, muss, wie jeder Gläubiger, darauf achten, dass der zuvor zu erwirkende Titel hinreichend bestimmt und für die Vollstreckung geeignet ist. Vor allem sollten Gläubiger die Lage und
Besonderheiten der Wohneinheit kennen, in dem die zu räumende Wohnung liegt. Schlimmstenfalls kann die Vollstreckung ins Stocken geraten, wenn Gerichtsvollziehern wichtige Angaben fehlen.
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25.11.2024 · Fachbeitrag aus VE · Leser-Service
Ein Fall aus der Praxis: Gläubiger G. ist mit Schuldner S. Gesamterbe nach dem Erblasser E. geworden. Ein Erbschein wurde erteilt. E. hatte ein Konto bei der Bank B. G. will den hälftigen Erbanteil an dem Guthaben pfänden, das sich auf dem Konto befindet. G. hat nach dem bis zum 31.8.24 geltenden Altformular die Ansprüche D. und G. angekreuzt. Bei D. steht unter Position 6. Folgendes: „auf Auszahlung des Erbteilanspruches nach dem Nachlass des …, geb. am …, verstorben am …, gemäß ...
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