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  • · Nachricht · Drittauskünfte

    Kein „schwarzer Tag“ für Gläubiger

    | In der Praxis tritt immer wieder die folgende Frage auf: Darf der Gerichtsvollzieher in einer Steuerauskunft die Namen der Inhaber von Drittkonten unkenntlich machen, an denen der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist? Das LG Rostock sagt: Schwärzungen, Löschungen oder Sperrungen stehen dem Gerichtsvollzieher nicht zu (7.5.19, 3 T 66/19, Abruf-Nr. 209089 ). |

     

    Im Fall des LG war die Vollstreckung erfolglos. Der Schuldner gab auch die Vermögensauskunft nicht ab. In solchen Fällen darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eine Konteninformation der Kreditinstitute einholen. Dies gilt aber nur für Daten, die für die Vollstreckung erforderlich sind. Andere Daten muss der Gerichtsvollzieher unverzüglich löschen (§ 802l Abs. 2 ZPO). Sind jedoch auch Angaben über sogenannte Drittkonten und deren Inhaber enthalten, darf er sie in der Auskunft nicht löschen oder sperren, bevor er sie an den Gläubiger schickt. Dies gilt auch, wenn der Schuldner bezüglich dieser Konten lediglich verfügungsbefugt ist.

     

    Die vollständigen Daten sind für die Zwecke der Vollstreckung erkennbar erforderlich und entsprechen einer effektiven Zwangsvollstreckung, so das LG. Erst die vollständigen Daten bieten dem Gläubiger wichtige Informationen, ob der Schuldner ggf. eigene Vermögenswerte mithilfe anderer Personen der Vollstreckung entziehen will, die als Kontoinhaber dem Schuldner eine Verfügungsbefugnis über ein Konto einräumen.

     

    MERKE | Gläubiger müssen sich nicht mit geschwärzten Auskünften zufriedengeben. Sie können sich erfolgreich wehren. Denn möglicherweise will der Schuldner Vermögenswerte verschleiern. Nur eine vollständige Weitergabe der Auskünfte des Bundeszentralamts verhindert das. Diese Angaben können eine Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen den Dritten erst möglich machen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Auskunftssperre beim Gerichtsvollzieher beachten, VE 19, 23
    • Kontoauszüge: Herausgabeanordnung vergessen? Das ist zu tun!, VE 18, 198
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 112 | ID 45933025