Unsere Leserin Claudia Brenner, Bremen, Sachbearbeiterin in der Zwangsvollstreckung, ärgerte, dass Banken als Drittschuldner sich immer häufiger weigern, bei der Ruhendstellung einer Kontopfändung mitzuspielen. Dabei hat dies früher immer gut geklappt, und unsere Leserin gelangte mit geschickten Ratenvereinbarungen schnell an das Geld des Schuldners. Sie entwickelte daher ein Musterschreiben, das ihr schon mehrfach geholfen hat.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil folgenden Inhalts: „Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der B-Sparkasse die Pfandfreigabe bezüglich des verpfändeten ...
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Immer wieder geben Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft an, über kein Konto zu verfügen und auch kein Fremdkonto zu nutzen. Sie
behaupten dann, dass Einkünfte ausschließlich per Scheck an sie ausgezahlt werden. Wie können Gläubiger ermitteln, ob dies stimmt?
Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel ...
Immer wieder stellen Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ein und fordern, den Titel berichtigen zu lassen, weil der Schuldner nun geheiratet habe. Sie fügen eine Meldeauskunft bei, aus der dies hervorgeht. Was nun?
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Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird (BGH 12.1.17, V ZB 96/16, Abruf-Nr. 192687 ).