10.05.2013 · Nachricht · Fehlervermeidung
Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen (BGH 25.10.12, VII ZB 12/10, Abruf-Nr. 130404 ).
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30.04.2013 · Nachricht · Insolvenz
Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat (BGH 16.11.2012, V ZR 179/11, Abruf-Nr. 130402 ).
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29.04.2013 · Fachbeitrag ·
Leser-Erfahrungsaustausch
Manchmal helfen auch die aussichtslosesten Dinge bei der Realisierung einer Forderung weiter. Dieses Fazit zieht unser Leser Martin Graf, Rechtsbeistand, Annweiler am Trifels, angesichts seines lesenswerten ...
29.04.2013 · Fachbeitrag ·
Auswertung des Vermögensverzeichnisses
Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztendlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Zugriffsmöglichkeiten bei Sachen bestehen, die auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurden.
Schwerpunkt
Beitrag
29.04.2013 · Fachbeitrag ·
P-Konto
Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO muss der Schuldner dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben.
29.04.2013 · Fachbeitrag ·
Verfahrensrecht
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (BGH 21.2.
29.04.2013 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens vom Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung (BGH 22.11.12, IX ZR 142/11, Abruf-Nr. 123853 ).