· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Umfang des Regressverzichts oder: Wie das Kaffeetrinken vor der Arbeit zur Freistellung führt
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht (OLG Schleswig 19.3.15, 16 U 58/14, Abruf-Nr. 144551). |
Sachverhalt
Der Gebäude-VR der Grundstückseigentümerin D fordert im Regresswege Schadenersatz von der Beklagten. Die Beklagte ist sowohl bei der D als auch bei einer weiteren Firma in dem Gebäude, der M (Streithelferin), als Büroangestellte beschäftigt. Vormittags ist sie für D und nachmittags für M tätig.
Die Beklagte kochte sich an einem Vormittag (Beschäftigungszeit bei der D) in den Räumen der M einen Kaffee. Dabei verursachte sie einen Brand. Den Schaden von rund 23.000 EUR regulierte der VR. Er verlangt nach Abzug der Selbstbeteiligung der D hiervon 13.000 EUR ersetzt. Der Regressanspruch der D gegen die Beklagte und die M wegen der Selbstbeteiligung der D endete mit einem Vergleich. Danach gleichen die Beklagte und M jeweils 1/3 der Selbstbeteiligung aus. Die Beklagte bestreitet gegenüber dem VR, dass sie den Schaden verursacht hat. Zudem beruft sie sich auf einen Regressverzicht. Das LG hat der Klage stattgegeben, was die Beklagte mit der Berufung angreift.
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