· Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Rücktritt des Versicherers bei Anzeigepflichtverletzung des VN
| Verletzt der VN seine Anzeigepflichten, kann der VR nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. So verlangt es § 19 Abs. 5 VVG. |
Dass die Hürden für den VR hoch sind, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart (17.4.14, 7 U 253/13, Abruf-Nr. 142047). Das OLG hat nämlich festgestellt, dass der VR diesen Anforderungen in folgendem Fall nicht gerecht wurde: Bei einem Risikolebensversicherungsvertrag mit BUZ-Versicherung wird eine inhaltlich zutreffende Belehrung für den VN nicht in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben wiedergegeben und dort auch nicht präzise und unübersehbar auf den Fundort der Belehrung hingewiesen. Eine solche Aufnahme der Belehrung in ein umfangreiches Bedingungswerk sei keine gesonderte Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG. Vielmehr sei die Belehrung so zu platzieren, drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie der VN nicht übersehen kann.
PRAXISHINWEIS | In Rücktritts- und Anfechtungsfällen sollte sich der Anwalt nie auf eine Auseinandersetzung auf materieller Ebene beschränken. Er sollte vielmehr immer auch die Formalien prüfen - wie hier die Wirksamkeit der Belehrung durch den VR. |