· Fachbeitrag · Aufklärungs- und Informationspflichten
Nachvertragliche Beratungspflicht des VR
| Wird bei einem Beratungsgespräch eine Herabsetzung der Versicherungssumme in einer Geschäftsversicherung angesprochen, hat der VR besondere Belehrungspflichten. |
Diese Klarstellung traf das OLG Karlsruhe (15.1.13, 12 U 121/12, Abruf-Nr. 130833). Die Richter machten deutlich, dass eine Beratungspflicht des VR nach Vertragsschluss grundsätzliche einen entsprechenden Beratungsanlass voraussetze. Dieser sei erst dann gegeben, wenn der VR entweder aufgrund von Verhandlungen anlässlich von Vertragsänderungen oder allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, inzwischen entstandene oder zu erwartende Deckungslücken erkennen könne. Vorliegend stand eine Reduzierung der Versicherungssumme in Rede. Das löse in Anbetracht des damit einhergehenden Risikos einer möglichen Unterdeckung einen die Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten auslösenden Beratungsanlass aus.
PRAXISHINWEIS | Bei der Bedarfsermittlungs- und Beratungspflicht muss der VR den VN bei der Ermittlung der Versicherungssumme auf die Gefahr einer Unterversicherung sowie die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinweisen. Er muss die Versicherungssumme aber nicht selbst ermitteln, seine Bedarfsermittlungspflicht ist grundsätzlich auf eine Fragepflicht beschränkt. Der VR trägt für die Erfüllung der Beratungspflicht die Darlegungs- und Beweislast.Er sollte die Erfüllung also entsprechend dokumentieren. |