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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Dokumentationsverstoß: Keine Beweislast-umkehr zulasten des Versicherungsmaklers

    | Ein Versicherungsmakler muss seinen Kunden ohne besondere Gründe nicht den Abschluss einer Risikolebensversicherung anraten. Kommt es nicht zum Abschluss und wurde das Gespräch entgegen § 61 Abs. 1 VVG nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass der Versicherungsmakler sämtliche Behauptungen des potentiellen Kunden zum Gesprächsinhalt widerlegen müsste. |

     

    1. Fehlendes Zuraten zu Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung

    Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des OLG Dresden (26.4.24, 3 U 79/23, Abruf-Nr. 243797). Der Makler habe zwar die Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 2 VVG verletzt. Dies führe für sich genommen aber noch nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Diese Pflicht diene lediglich dazu, das Vermittlergespräch auch zu Beweiszwecken festzuhalten und dem VN die Gründe der Entscheidung für ein bestimmtes Produkt nochmals vor Augen zu führen. Demgegenüber könne hier von einer Verletzung der Beratungspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 VVG nicht ausgegangen werden. Das fehlende Zuraten zu dem Abschluss einer Risikolebensversicherung sei in der vorliegenden Konstellation nämlich keine Pflichtverletzung.

     

    MERKE | Die Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft in der Regel keine objektive Frage, sondern eine subjektive Frage der Vorstellungen des VN. Ob und inwieweit der Abschluss einer Risikolebensversicherung zweckmäßig oder erforderlich ist, hängt normalerweise allein davon ab, welche Vorstellungen ein VN vom Risiko seines Todes hat und inwieweit er persönlich Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe Angehörige setzen möchte. Ein Versicherungsmakler ist daher im Privatkundengeschäft in der Regel nicht ohne Weiteres verpflichtet, jedem Kunden ‒ unabhängig von dessen Einstellungen und Vorstellungen ‒ den Abschluss einer Risikolebensversicherung vorzuschlagen.

     

    2. Beweislastumkehr greift in diesem Fall nicht

    Eine Pflicht zum Zuraten kann sich demgegenüber ergeben, wenn sich der Versicherungsschutz quasi aufdrängt, z. B.weil er absolut üblich ist oder aus objektiver Sicht eine besondere Gefährdungssituation vorliegt. Das hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen.

     

    Es kommt auch keine Beweislastumkehr zulasten des Maklers in Betracht. Das wäre zuvorderst nur geboten, wenn sich der Vermittler selbst auf einen bestimmten, ihm günstigen Beratungsaspekt beruft, dessen Dokumentation er trotz wesentlicher Bedeutung aber unterlassen hatte. Vorliegend ist das aber nicht der Fall. Der bestreitet hier vielmehr ihn belastende Behauptungen der Klägerin. Käme es hier regelmäßig zu einer Beweislastumkehr, könnten einem Makler, der keine Dokumentation vorgenommen hatte, theoretisch jedweder Beratungsinhalt „untergeschoben“ werden. Das würde zu einer faktisch uferlosen Haftung führen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 46 | ID 50274799