· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
OLG Köln: Versicherung durfte eine Patientin auf vermuteten Behandlungsfehler hinweisen
| Das OLG Köln hat entschieden, dass eine private Krankenversicherung (PKV) einen Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Zahnarztes hinweisen darf (22.8.18, 5 U 201/17, Abruf-Nr. 208103 ). Der Zahnarzt darf der Versicherung nicht den Mund verbieten. Er darf keinen Einfluss auf das eigentliche Verfahren wegen des Vorwurfs eines Behandlungsfehlers nehmen, indem er einen Prozessbeteiligten durch Unterlassungsansprüche in der Äußerungsfreiheit einengt. |
1. Zahnarzt wollte falsche Behauptungen untersagen lassen
Der VR hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats einen Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten.
Der Zahnmediziner sah durch diese ‒ nach seiner Auffassung offensichtlich falsche ‒ Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen beschädigt. Er beantragte daher, dem VR diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Dabei wandte er ein, er sei ein Spezialist für Parodontologie und schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Implantologie tätig. Aufgrund seiner regelmäßigen Fachvorträge im deutschsprachigen Raum habe er in entsprechenden Fachkreisen eine große Bekanntheit erlangt.
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