· Widerrufsbelehrung
Belehrung in Zusatzbedingungen kann ursprüngliche Widerrufsbelehrung ersetzen

| Die Belehrung über das Widerrufsrecht zu einer Lebensversicherung ist auch dann eine einseitige Erklärung des VR, wenn sie als „Vereinbarung“ bezeichnet und vom VN zu unterschreiben ist. |
1. Widerrufsbelehrung kann ersetzt werden
Diese Aussage traf das OLG Dresden (6.8.24, 4 U 682/24, Abruf-Nr. 247056).Nach Ansicht des Senats hatte der VR in den Zusatzbedingungen formell ordnungsgemäß i. S. des § 8 Abs. 4 VVG a. F. belehrt. Diese Belehrung hatte nach ihrem Wortlaut die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Antragsformular vollständig ersetzt. Sie ist räumlich von den Zwischenüberschriften und dem auf die „...... Sachversicherungs AG“ bezogenen Teil abgesetzt und auch deshalb unschwer wahrzunehmen, weil sich ihr Inhalt auf den Austausch der Widerrufsbelehrungen beschränkt. Eine drucktechnische Hervorhebung war, wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, nicht erforderlich.
2. Auf verschiedene Rechtsträger bezogene Belehrung ist zulässig
Es ist unschädlich, dass bei den auf verschiedene Rechtsträger bezogenen Optionen kein Kreuz gesetzt wurde. Bei einer Belehrung über ein Widerrufsrecht handelt es sich nämlich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern um eine Informationsverpflichtung des VR. Erteilt der VR eine auf mehrere Versicherungen bezogene Belehrung, ohne dass ein vorgesehenes Feld angekreuzt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich diese Belehrung bezieht. Dabei ist im Zweifel zulasten des VR die für den VN günstigste Variante zu unterstellen.
Wird ‒ wie hier ‒ auf einem dem VN separat versandten Blatt eine Belehrung neu erteilt, die im Verhältnis zur Ausgangsbelehrung für den VN günstiger ist, und muss der VN deren Empfang durch Unterschrift bestätigen, so kann er im Gegenzug auch davon ausgehen, dass diese Belehrung auch dann gilt, wenn das Formular sich auf verschiedene Versicherungen bezieht, ohne dass eine Option vorangekreuzt ist. Hat er nur bei einem der dort aufgeführten Unternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gilt die sich hierauf beziehende Belehrung, anderenfalls gelten beide Belehrungen als zu seinen Gunsten erteilt. An der nach der Rechtsprechung gebotenen Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit der mit den Zusatzbedingungen erteilten Belehrung sind vorliegend auch deswegen keine Zweifel begründet, weil dort zwar verschiedene Unternehmen genannt sind, der Wortlaut der Belehrungstexte indes identisch ist.
MERKE | Selbst wenn der VN über die Identität seines Vertragspartners im Zweifel gewesen wäre, hätte sich dies auf die Kenntnis von Inhalt und Umfang des Widerrufsrechts nicht ausgewirkt. Damit hatte er aber die Möglichkeit, den Widerruf unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei einer eindeutig nur auf seinen Vertragspartner bezogenen Belehrung. |