· Fachbeitrag · Widerrufsbelehrung
Falsche Belehrung hat auch bei richtiger Angabe im Begleitschreiben Folgen
| Eine in den Verbraucherinformationen enthaltene (falsche) Belehrung ist nicht deshalb unerheblich, weil sich im Policenbegleitschreiben eine zutreffende Frist findet. Ein Policenbegleitschreiben vermag die zeitlich gleichzeitig erteilte falsche Widerrufsbelehrung in den Verbraucherinformationen nicht zu korrigieren. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von fünf Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. In den Verbraucherinformationen war die Widerrufsfrist fehlerhaft mit 14 Tagen angegeben. Im Begleitschreiben zu den Versicherungspolicen war dagegen eine richtige Frist genannt. Nach zwölf Jahren widersprach der VN den Versicherungsverträgen. Der VR verweigerte die Rückabwicklung.
Das LG Frankfurt a. M. (9.11.18, 2-23 O 390/17, Abruf-Nr. 206344) hielt den Widerspruch für wirksam. Der VR habe falsch belehrt. Das LG verurteilte den VR daher, die geleisteten Versicherungsprämien zurückzuzahlen.
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