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  • 09.09.2008 | Gebäudeversicherung

    Ausgleichsanspruchs des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ist auf Seiten des Gebäude-VR lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen (BGH 18.6.08, IV ZR 108/06 Abruf-Nr. 082428).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Gebäude-VR, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen dessen Haftpflicht-VR nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (vgl. VK 06, 202). Strittig ist, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesentlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Gebäude-VR die Entschädigung zum Neuwert oder nur der vom Regressverzicht erfasste, vom Mieter geschuldete Schadenersatz (Haftpflichtschaden, Zeitwertschaden) einzustellen ist. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum VR so, als sei sein Sachersatzinteresse in Gestalt des Haftpflichtrisikos durch den Gebäude-VR mitversichert. Nur insoweit besteht Identität des versicherten Interesses in beiden Verträgen. Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis der Leistungspflichten aufzuteilen. Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch. Bleibt die Leistungspflicht des Haftpflicht-VR im deckungsgleichen Bereich, z.B. wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme, hinter der des Gebäude-VR zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat nunmehr Klarheit geschaffen, wie der Regress durchzuführen ist, nachdem bereits OLG Koblenz VersR 07, 687; OLG Köln VersR 07, 1411 und OLG Karlsruhe VersR 08, 639 die Berechnungsweise als interessengerecht angesehen haben. Die BGH-Rechtsprechung zum Ausgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (VK 06, 202 =VersR 06, 1536), jetzt § 78 Abs. 2 S. 1 VVG, ist konsequent weitergeführt worden. Siehe zum Thema auch die Checkliste VK 07, 138.