01.06.2005 | Kaufrecht
Beachten Sie die Verjährungsfristen von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag
Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjähren in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf erteilte oder unterbliebene Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt (BGH 2.3.05, VIII ZR 174/04, Abruf-Nr. 051085). |
Sachverhalt
Der Kläger kaufte im Mai 2001 bei der Beklagten Bauteile für Heizungsanlagen. Diese Teile baute er in die Heizungsanlage eines Kunden ein. Kurze Zeit nach Fertigstellung zeigten sich erste Undichtigkeiten an dem Leitungssystem. Der Kläger besserte deswegen mehrfach nach und beauftragte einen Sachverständigen mit der Klärung der Schadensursache. Im August 2002 beantragte der Kläger gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids nebst Zinsen. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. In dem anschließenden Rechtsstreit begehrte der Kläger zudem die Feststellung, dass ihm die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem Einbau der von ihr gelieferten Bauteile verpflichtet sei. Das AG hat der Klage stattgegeben. Erstmals mit der Berufung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Er mache einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend. Dabei berufe er sich darauf, die Beklagte habe eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, weil sie ihm keine Anleitung für die Montage der verkauften Bauteile zur Verfügung gestellt habe. Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjährten in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht habe oder sich das Verschulden auf – erteilte oder unterbliebene – Angaben über Eigenschaften der Kaufsache beziehe, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhänge (BGH NJW 83, 2697; NJW 92, 1225).
So war es auch im vorliegenden Fall. Folge der fehlenden Montageanleitung war nach der Behauptung des Klägers, dass er die Bauteile falsch verbunden hatte. Sie wurden deshalb für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck unbrauchbar. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. galt dann auch für alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen. Das betraf sowohl die Kosten der Schadensbeseitigung als auch die des zur Klärung der Schadensursache eingeholten Privatgutachtens (BGH NJW 83, 1496). Nachdem der Kauf im Mai 2001 erfolgte, konnte der Mahnbescheidsantrag im August 2002 die Verjährung nicht mehr unterbrechen.
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