01.04.2005 | Verbrauchereigenschaft
Prüfen Sie Verträge von Existenzgründern auch unter Verbrauchergesichtspunkten
Übt ein Kreditnehmer bereits eine gewerbliche selbstständige Tätigkeit aus, ist er auch dann Verbraucher, wenn die neue Tätigkeit nicht damit im Zusammenhang steht und davon klar abgegrenzt ist. Dafür spricht ggf. auch die zeitliche Komponente. Ist ein Kredit- und Gaststättenpachtvertrag von Ehepartnern unterzeichnet worden und hat ein Teil die auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Erklärung fristgerecht widerrufen, so führt dies auch zur Unwirksamkeit des Vertrags mit dem anderen Teil (§ 139 BGB). Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 507 BGB auch in dieser Person vorliegen (OLG Düsseldorf 27.1.05, I-10 U 105/04, Abruf-Nr. 050757). |
Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte einen achtjährigen Pachtvertrag über eine Gaststätte geschlossen. In diesem Vertrag verpflichteten sich die zukünftigen Betreiber zum Erwerb des vorhandenen Gaststätteninventars. Der Kaufpreis (unter 50.000 EUR) sollte durch monatliche Raten in Höhe von 1.000 EUR getilgt werden. Der Mann war zuvor bereits an einem anderen Ort als Gastwirt tätig. Die Partnerin war nicht als Gastwirtin tätig. Der Vertrag hatte keine Widerrufsbelehrung.
Mit anwaltlichem Schreiben hat das Ehepaar die auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Einige Zeit später zogen die Eheleute aus. Der Verpächter forderte von den Ehepartnern u.a. die Nebenkostenvorauszahlung für die vergangenen Monate bis zum Auszug und klagte diese ein. Gleichzeitig kündigte er an, dass er dem Ehepaar auch zukünftige Pachten und Nebenkosten abverlangen werde.
Entscheidungsgründe
Mit diesem Begehren hatte der Verpächter, entgegen der Entscheidung in der ersten Instanz, keinen Erfolg. Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Gaststättenpachtvertrag nichtig sei. Jedenfalls die Ehepartnerin sei als Existenzgründerin gem. § 507 i.V.m. §§ 495, 355 BGB berechtigt gewesen, den Inventarkaufvertrag zu widerrufen. Hierbei habe es sich materiell um ein Verbraucherdarlehen i.S. des § 491 Abs. 1 BGB gehandelt. Nach § 495 BGB stehe dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gem. § 507 BGB würden die §§ 491bis 506 BGB auch für natürliche Personen gelten, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen. Die Voraussetzungen des § 507 BGB seien in der Person der Ehepartnerin erfüllt. Dies ergebe sich daraus, dass der Ratenkaufvertrag über das Inventar auch der Aufnahme ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Gastwirtin diene.
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