· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
AKB müssen bei der Abtretung geprüft werden
| Die von einem VN an eine Reparaturwerkstatt aus der Kaskoversicherung abgetretenen Ansprüche können von einem Factoringunternehmen, dem die Ansprüche von der Reparaturwerkstatt weiter abgetreten wurden, vor der endgültigen Schadensprüfung des VR nicht geltend machen. |
Dem steht nach Auffassung des OLG Köln (13.3.14, 9 U 149/13, Abruf-Nr. 142008) das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) entgegen. Dort wird regelmäßig vereinbart: „Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden“. Der VN kann sich der Problematik ggf. dadurch entledigen, dass er der Reparaturwerkstatt Vollmacht zur Beitreibung seines Anspruchs erteilt, die die Erteilung von Untervollmachten erlaubt. Dem dürften die AKB nicht entgegenstehen.
PRAXISHINWEIS | Die Wirksamkeit des Abtretungsverbotes in den AKB ist höchstrichterlich bereits bestätigt (BGH NJW-RR 97, 919) und wird deshalb nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden können. |