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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Unfall liegt auch vor, wenn VN Schaden freiwillig herbeigeführt hat

    | Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch vor, wenn der Schaden durch den VN freiwillig herbeigeführt wurde. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der VR. |

    1. Kfz wird bei ungeklärtem Vorfall zerstört

    Der VN unterhielt beim VR einen Kasko-Versicherungsvertrag für sein Leasingfahrzeug. Mit diesem Fahrzeug prallte der VN frontal gegen einen Straßenbaum, nachdem er beim Anfahren das Fahrzeug stark beschleunigt hatte. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden, die Schadenshöhe beträgt unstreitig 53.009,24 EUR. Der VN verlangt diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000 EUR vom VR. Der VR hat eine Regulierung des Schadens abgelehnt, weil der VN den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt habe. Damit greife die vereinbarte Ausschlussklausel.

     

    Das LG hat ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Danach lasse sich keine Suizidabsicht beweisen. Gleichwohl hat es die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Sein Verhalten stelle sich jedenfalls deswegen als grob fahrlässig dar, weil er es versäumt habe, den durch die Beschleunigung ausgelösten Driftvorgang dadurch abzuwenden, dass er den Fuß vom Gaspedal genommen hätte. Dies stelle sich als so schwerwiegendes Versäumnis dar, dass hier ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf null gerechtfertigt sei.