· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Wie weit geht die Mitwirkungsobliegenheit des VN?
| Viele VR gehen in ihren Forderungen zur Mitwirkung des VN nach einem Schadensfall sehr weit. Aber wie weit geht die Mitwirkungsobliegenheit des VN? Das OLG Köln hat nun entschieden, dass diese Obliegenheit auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten erfasst, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte nachts bei einem Unfall einen Schaden an seinem Pkw erlitten. Die Umstände des Unfalls sind unklar. Der VR bat darum, die Fahrzeugdaten des Unfallfahrzeugs auslesen zu dürfen. Der VN verweigerte dies. Daraufhin erklärte sich der VR für leistungsfrei.
Ebenso wie das LG geht auch das OLG Köln (8.7.20, 9 U 111/20, Abruf-Nr. 219880) von einer Leistungsfreiheit des VR gemäß E.5.2 S. 2 AKB i. V. m. § 28 Abs. 2 VVG aus, weil der VN die vom VR erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bewusst verweigert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Das OLG begründet seine Entscheidung mit den folgenden Argumenten:
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