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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer beim Erwerb eines regelbesteuerten Neufahrzeugs

    | Erwirbt der VN, nachdem sein versicherter Pkw gestohlen worden war, ein regelbesteuertes Neufahrzeug, ist der Wiederbeschaffungswert mit voller Umsatzsteuer (und nicht nur differenzbesteuert) jedenfalls dann zu erstatten, wenn gleichwertige Gebrauchtfahrzeuge überwiegend regelbesteuert werden. So entschied es das LG Wuppertal. |

     

    Sachverhalt

    Der Pkw des VN war gestohlen worden. Nach dem Gutachten des VR betrug der Wiederbeschaffungswert 19.902,54 EUR und differenzbesteuert 20.400 EUR. Der VR erwarb ein Neufahrzeug. Der VR zahlt daraufhin 19.902,54 EUR zzgl. MwSt. aus. Anschließend berief er sich auf einen Irrtum und forderte den über 20.400 EUR gehenden Betrag zurück.

     

    Mit seiner entsprechenden Klage hatte er vor dem LG Wuppertal keinen Erfolg (14.11.19, 9 S 106/19, Abruf-Nr. 213259). Nach Ansicht der Richter könne dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, nach der jedenfalls in den Fällen, in denen der VN ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug erwirbt, also in der Rechnung die Mehrwertsteuer mit (derzeit) 19 Prozent ausgewiesen wurde, der VN den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich des in der Rechnung konkret enthaltenen Mehrwertsteueranteils erhält und nur in den Fällen, in denen eine Ersatzbeschaffung unterblieben ist, zu klären ist, ob ein gleichwertiges Fahrzeug regel- oder differenzbesteuert hätte erworben werden können (so wohl Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, A.2 Kaskoversicherung ‒ für Schäden an Ihrem Fahrzeug , Rn. 568-571).

     

    Denn auch, wenn man darauf abstellt, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts immer der tatsächlich vorhandene Gebrauchtwagenmarkt zu berücksichtigen ist und jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob der Schadensausgleich durch Erwerb eines differenzbesteuerten Fahrzeugs möglich gewesen wäre, bestünde im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer i. H. v. 19 Prozent. Denn der VR muss als Bereicherungsgläubiger die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben. Vorliegend hätte er also nachweisen müssen, dass es dem VN zumutbar war, ein „lediglich“ differenzbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, sodass er die gezahlte Mehrwertsteuer ohne Rechtsgrund erhielt. Dies hat der VR bereits nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Bei der Frage, in welcher Höhe die Mehrwertsteuer zu erstatten ist, mithin ob ein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer i. H. v. 19 Prozent oder lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Differenzsteuer gemäß § 25a UStG besteht, ist damit auf den Preis abzustellen, den der VN für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses hätte bezahlen müssen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 16 | ID 46293609