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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Rechtsfolgen bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    In der Kfz-Kaskoversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des VR zu gefährden (BGH 6.7.11, IV ZR 108/07, Abruf-Nr. 112712).

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus der Kaskoversicherung wegen Diebstahls seines LKW auf Entschädigung in Anspruch. Am 6.3.04 meldete er das Fahrzeug als gestohlen. Gegenüber der Polizei und in der schriftlichen Schadenanzeige an den VR vom 11.3.04 gab er an, es gebe zu dem LKW vier Schlüssel, je einen bei ihm, zwei Mitarbeitern und einen vierten Schlüssel im verschlossenen Werkzeugschrank im Büro der Halle. Der Polizei teilte er zusätzlich mit, er habe das Vorhandensein der vier Schlüssel überprüft. An den VR gelangten nur drei Schlüssel. Der VN behauptet nunmehr, es gebe auch nur noch diese drei Schlüssel. Einer der Mitarbeiter habe ohne sein Wissen einen Schlüssel nach Austausch des Zündschlosses im LKW entsorgt. Er habe irrtümlich angenommen, dieser Schlüssel befinde sich noch im Werkzeugschrank.

     

    Der VR hat Leistungen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgelehnt. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des VN hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.