· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Berufsunfähigkeit eines Onlinehändlers
| Ein Onlinehändler ist berufsunfähig, wenn er aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, den kompletten Wareneingang anzunehmen, auszupacken und zu sortieren. |
1. VN konnte keine schweren Pakete mehr verräumen
So entschied es das OLG München (13.10.22, 25 U 2340/21, Abruf-Nr. 232426) im Fall eines Onlinehändlers, der wegen einer degenerativen Erkrankung nicht mehr schwer heben konnte.
2. Ohne Warenannahme kein anschließender Handel
Der Senat machte deutlich, dass bei einem Onlinehandel kein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann, wenn dem Versicherten die Annahme von Waren nicht mehr möglich ist. Dabei ist unerheblich, dass diese Tätigkeit rein zeitlich bei weitem nicht die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch genommen hat (vgl. BGH 19.7.17, IV ZR 535/15, VK 18,46 für den Wegfall des wöchentlichen Einkaufs von Lebensmitteln in größeren Packungen bei einer Tätigkeit als Hauswirtschafterin; BGH 26.2.03, IV ZR 238/01 für das Tragen der Geldmaschine bei einer Tätigkeit als selbstständiger Automatenaufsteller).
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