· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung
Tageseinrichtung: Betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
| In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat. |
Diese Klarstellung traf das Sozialgericht Düsseldorf (27.5.14, S 1 U 461/12, Abruf-Nr. 143238) im Fall eines Kindes, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte. Die schweren Verletzungen erforderten eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation. Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt.
Die Richter verwiesen auf das SGB, das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe. Daher komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
PRAXISHINWEIS | Damit liegt ein Arbeitsunfall vor. Folge ist, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Eine privatrechtliche Abwicklung scheidet folglich aus. Das Kind hat keine Schadenersatzansprüche gegen die Tagesmutter. |