· Nachricht · Lebensversicherung
Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell
| Mit der Übernahme eines Lebensversicherungsvertrags geht auch das Recht zum Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. auf den neuen VN über. Wurde der ursprüngliche VN bei Abschluss des Vertrags nicht ordnungsgemäß belehrt, kann sich der VR auch gegenüber dem neuen VN nicht auf einen Ablauf der Widerspruchsfrist berufen. |
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (21.12.21, 9 U 81/19, Abruf-Nr. 230399). Die weiteren wichtigen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung kann der Nutzungsvorteil, den der VR aus dem Sparanteil der Prämien erzielt hat, in der Regel mit der Nettoverzinsung abgeschätzt werden, die der VR im maßgeblichen Zeitraum aus seinen Kapitalanlagen erzielt hat.
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