Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Private Berufsunfähigkeitsversicherung

    Observierung des VN nur im Ausnahmefall möglich

    | Der Berufsunfähigkeitszusatz-VR kann in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, den VN zu observieren. |

     

    So entschied das OLG Köln (3.8.12, 20 U 98/12, Abruf-Nr. 131644). Die Richter verwiesen zunächst auf den Grundsatz, dass eine Überprüfung der Auskünfte des VN mit verdeckten Ermittlungsmethoden wie der Observierung mit dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme grundsätzlich nicht vereinbar ist. Im Einzelfall könne jedoch eine Ausnahme möglich sein. Voraussetzung dafür sei das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der VN vorsätzlich seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

     

    Liege ein solcher Fall vor, seien auch Art und Umfang der verdeckten Ermittlungen nicht frei wählbar. Der VR müsse dabei vielmehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des VN beachten. Es gelte der Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Es seien die widerstreitenden Interessen umfassend gegeneinander abzuwägen. Die verdeckten Ermittlungen müssen also geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen angemessen sein.

     

    PRAXISHINWEIS |  Observiert der VR den VN zu Unrecht, steht dem VN ein Unterlassungsanspruch zu, den er mit der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 108 | ID 39695500