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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Vorsicht bei einstweiliger Verfügung gegen die Kündigung der privaten Krankenversicherung

    von RA Sascha Conradi LL.M., FA Versicherungs- und Verkehrsrecht, Bochum

    Beantragt der VN gegen den den Versicherungsvertrag anfechtenden privaten Kranken-VR den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Fortsetzung des Vertrags, so wird hiermit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, die nur im Falle einer existenziellen Notlage des VN gerechtfertigt wäre (OLG Hamm 14.8.13, I-20 U 90/13, Abruf-Nr. 133194).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN begehrte per einstweiliger Verfügung die Feststellung des Fortbestands des mit dem VR abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags. Dieser hatte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

     

    Der Senat sieht in dem Begehren des VN eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist nur in engen Ausnahmefällen denkbar, z.B. um einer existenziellen Notlage zu begegnen, die mit der Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht beseitigt werden könnte. Nicht ausreichend ist jedenfalls der allgemeine Hinweis auf eine jederzeit mögliche Erkrankung oder Unfallverletzung. Weiterhin wies der Senat auf zwei wichtige prozessuale Punkte hin:

     

    • So werde zum einen eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des VN im Hauptsacheverfahren verlangt.
    • Zum anderen sei der VN auch deshalb nicht auf die sofortige Feststellung des Versicherungsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren angewiesen, weil er jederzeit Krankenversicherungsschutz im Basistarif von einem anderen VR erlangen könne.

     

    Praxishinweis

    Die Situation stellt geradezu einen Klassiker dar: Im Leistungsfall prüft der private Kranken-VR sehr genau, ob der VN eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Ggf. wird er dann die Anfechtung des Versicherungsvertrags erklären. In dieser Situation sucht der Mandant den Anwalt auf und schnelles Handeln ist geboten. Dem Mandanten sollte empfohlen werden, bei anderen VR nachzufragen und ggf. auf den Kontrahierungszwang nach § 193 Abs. 5 VVG hinzuweisen. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass zumindest Krankenversicherungsschutz im Basistarif bis zur Entscheidung in der Hauptsache besteht.

     

    Wie die vom OLG Hamm aufgestellten sehr hohen Hürden zeigen, ist das Vorgehen mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den privaten Kranken-VR nur in sehr seltenen Ausnahmefällen Erfolg versprechend. Das muss vor Antragstellung also sorgfältig abgewogen werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das müssen Sie zur einstweiligen Verfügung in der Krankenversicherung wissen: Spuhl, VK 09, 163
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 190 | ID 42354662