· Fachbeitrag · Private Unfallversicherung
VR darf sich auch im Prozess noch auf fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung berufen
| Ein VN kann auch bei Invalidität keine Leistungen von seiner Unfallversicherung verlangen, wenn er nicht fristgerecht eine schriftliche Feststellung eines Arztes dazu eingereicht hat. Auf das Fehlen kann sich der VR auch noch im Prozess berufen. So entschied es das OLG Braunschweig. |
Sachverhalt
Die VN war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihre Unfallversicherung verweigerte die Leistung. Sie berief sich auf den Alkoholkonsum als Ursache für den Sturz. Die VN klagte vor dem LG Göttingen und verlor. Anlass dafür war aber nicht der Alkohol im Blut. Vielmehr hatte sie es versäumt, entsprechend den Vertragsbedingungen innerhalb von 24 Monaten eine schriftliche Feststellung eines Arztes einzureichen, wonach sie unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt sei.
Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtete Berufung der VN hatte vor dem OLG Braunschweig keinen Erfolg (4.12.23, 11 U 646/20, Abruf-Nr. 241611). Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass es an der fristgerechten schriftlichen ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität der Klägerin als Anspruchsvoraussetzung fehle.
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