· Nachricht · Unfallversicherung
Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität
| In der privaten Unfallversicherung trägt der VN die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität. |
Auf diesen Grundsatz wies erneut das OLG Dresden hin (6.9.23, 4 U 563/23, Abruf-Nr. 239741). Der Senat machte deutlich, dass für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO gilt. Für die Frage, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, greift die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.
Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 146 | ID 50123116