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  • 08.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142086

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 24.03.2014 – 2 Sa 917/13

    Auslegung einer Pensionskassenregelung, Altersversorgung ausschließlich durch Arbeitnehmerbeiträge aus versteuertem Einkommen (ohne Entgeltumwandlung).


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2013 - 8 Ca 5163/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über Altersrentenansprüche.

    Der Beklagte ist ein so genannter kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, welchem ausschließlich Arbeitnehmer von Unternehmen des früheren G -K beitreten konnten. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und die wechselseitigen Leistungspflichten sind durch Satzung geregelt.

    Der Kläger war vom 1. Januar 1989 bis zum 29. Februar 2000 Arbeitnehmer in der Position als Abteilungsleiter bei der Beratungsgesellschaft G I P B A M GmbH. Im Anstellungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger nach erfolgreicher Probezeit Mitglied des Beklagten werden sollte. Ferner erteilte die Arbeitgeberin ihm am 1. März 1989 eine Versorgungszusage (so genanntes Versorgungsversprechen).

    Der Kläger leistete die satzungsgemäßen Beiträge an den Beklagten aus seinem Nettoeinkommen. Eine Gehaltsumwandlung fand nicht statt. Die Arbeitgeberin leistete keine Beiträge an den Beklagten.

    Die Satzung des Beklagten sieht eine Austrittsvergütung vor. Danach hatte der Kläger bei Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis die Wahlmöglichkeit, den mit dem Beklagten durch seinen Beitritt zustande gekommenen Versicherungsvertrag beitragsfrei bis zum Rentenfall fortzuführen oder die geleisteten Beiträge einschließlich satzungsgemäßer Verzinsung ausgezahlt zu erhalten. Der Kläger wählte die Auszahlung und erhielt einen Betrag von 25.657,60 €.

    Er vertritt nun die Ansicht, die Auszahlung verstoße gegen das Abfindungsverbot aus § 3 BetrAVG. Hieraus folge, dass der Beklagte verpflichtet bleibe, ihm die eingeklagten Rentenbeträge zu zahlen. Zu einer Rückzahlung der erhaltenen Abfindung sei er jedoch nicht verpflichtet, da die Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe und deshalb ein Anspruch des Beklagten gegen ihn nach § 817 BGB ausgeschlossen sei.

    Der Kläger legt die bei seiner Einstellung durch seine Arbeitgeberin übergebenen Informationsschreiben dahingehend aus, dass seine Arbeitgeberin ihm auch eine betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionskassenmitgliedschaft zugesagt habe. Es handele sich nicht um Eigenvorsorge, sondern neben der durch seine Arbeitgeberin abgegeben Direktzusage auf Betriebsrente sei die Möglichkeit des Eintritts in den Beklagten von einer sogenannten Umfassungzusage erfasst. Er benennt hierzu leitende Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin und behauptet, diese hätten die Eintrittsmöglichkeit für Arbeitnehmer der G -Gesellschaften in den Beklagten als betriebliche Altersversorgung gewertet. Die Möglichkeit, eine Abfindung der eingezahlten Beträge zu erhalten, sei als nicht gesetzeskonform erkannt worden. Die Arbeitnehmer sollten allerdings darüber getäuscht werden, dass es sich tatsächlich um betriebliche Altersversorgung handele, da die G -K -Unternehmen nicht bereit gewesen seien, Anpassungen auf die Versorgungsleistungen des Beklagten nach § 16 BetrAVG zu erbringen.

    Nach Einführung des § 1 b BetrAVG (Entgeltumwandlung) hat der Beklagte seine Satzung dahingehend geändert, dass für Ansprüche auf Rentenleistungen, die unverfallbar im Sinne des BetrAVG geworden sind und die auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist, während dieser weiterhin für Ansprüche, die auf Einzahlungen aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen der Arbeitnehmer beruhen, gegeben ist.

    Der Kläger hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen,

    1.

    an ihn einen Betrag von 368,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    2. an ihn ab dem 1.5.2013 eine monatliche lebenslange Altersrente i. H. v. 184,44 €, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 31. 2013,14 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen;

    3. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Z. 2 für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 30.4.2013 ergeben hat.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Auslegung der beim Beginn des Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin abgegebenen Erklärungen.

    Der Beklagte tritt dem entgegen. Er legt dar, dass zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zum Beklagten eine Altersversorgung, die ein Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen aus dem Nettoarbeitseinkommen finanziert, zur Eigenvorsorge und nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG gezählt wurde. Die Arbeitgeberin des Klägers habe die Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer angemessenen eigenen Versorgung des Klägers abhängig machen dürfen, ohne die Leistungen des Beklagten, die auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten, als betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG garantieren zu müssen.

    Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der weiteren geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

    Die Rechtsbeziehungen des Klägers zum Beklagten richten sich nicht nach dem BetrAVG sondern nach der Satzung des Beklagten. Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung seiner eingezahlten Beträge. Diesen hat der Beklagte erfüllt. Damit sind die Rechtsbeziehungen zum Beklagten beendet.

    Wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt hätte, so hätte die damalige Arbeitgeberin des Klägers diesem die Leistungen des Beklagten zusagen müssen. Sie würde nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der Leistungen aus ihrer Zusage haften. Der Kläger hätte seine damalige Arbeitgeberin auf Erfüllung der Zusage in Anspruch nehmen müssen.

    Zu Recht hat allerdings das Arbeitsgericht bereits darauf abgestellt, dass die vertraglichen Beziehungen des Klägers zum Beklagten nicht von einer Zusage seiner Arbeitgeberin auf betriebliche Altersversorgung mit umfasst sind. Maßgebend sind hierfür die Erklärungen bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis. Nicht entscheidend sind spätere Äußerungen von Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die selbst eine nachträgliche, rechtliche Bewertung des Sachverhaltes vornehmen.

    Die Kammer legt der Auslegung das Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G -K -Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen sowie die allgemeinen Richtlinien zum Versorgungsversprechen der G -K -Gesellschaften für die Betriebsangehörigen, die nach Tarif VK 2 des Beklagten versichert sind zu Grunde. Die Erklärungen sind nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.

    Danach ergibt sich, dass es im Konzern, zu dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers gehörte, mehrere Möglichkeiten der Altersvorsorge gab. Von diesen als "Versorgungseinrichtungen" bezeichneten Möglichkeiten kamen für den Kläger zwei infrage, nämlich der Beitritt zum Beklagten und das Versorgungsversprechen durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung zum Erhalt des Versorgungsversprechens durch die Arbeitgeberin war dabei der Beitritt zum Beklagten und die Finanzierung der durch diesen zu erbringenden Leistungen aus den Bezügen des Arbeitnehmers. Hierbei musste ein bestimmtes vorgegebenes Maß von Einzahlungen durch den Arbeitnehmer vorgenommen werden, um sodann ein Versorgungsversprechen seiner Arbeitgeberin zu erhalten.

    Schon die Aufteilung der beiden Versorgungsmöglichkeiten zeigt, dass die Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich der Leistungen des Beklagten kein eigenes Versorgungsversprechen abgegeben hat, sondern dass das arbeitgeberseitige Versorgungsversprechen nur die Direktzusage umfasste, die die Eigenvorsorge der Arbeitnehmer in einem besonderen Maße honorieren sollte. Versprochen und damit zugesagt im Sinne des § 1 BetrAVG durch die Arbeitgeberin des Klägers war ausschließlich die direkte, unmittelbare Rentenzahlung durch die Arbeitgeberin. Voraussetzung der Zusage war die Eigenvorsorge des Klägers, für die ihm, wie allen anderen Konzernmitarbeitern eine besonders attraktive und hohe Rendite versprechende Möglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das Wort "Versorgungsversprechen" findet innerhalb der Texte nur bei den Erläuterungen zur Direktzusage Verwendung, nicht im Zusammenhang mit dem Beklagten.

    Bei der Auslegung der Erklärungen ist auch zu berücksichtigen, dass die Satzung des Beklagten allen Arbeitnehmern die Rückzahlung der geleisteten Eigenbeiträge zusagte. Es erscheint fernliegend, dass die Vorstände des Beklagten, die mehrheitlich von den Konzernarbeitgebern bestimmt wurden, sehenden Auges einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG gewollt hätten, wenn die Leistungen des Beklagten von einer Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG umfasst gewesen wäre. Tatsächlich ist die Satzung des Beklagten auch nach Einführung der Gehaltsumwandlung als Form der betrieblichen Altersversorgung unverzüglich geändert worden und erneut klargestellt worden, dass nur Eigenbeiträge der Arbeitnehmer, die nicht auf Gehaltsumwandlung beruhen, der Abfindungsmöglichkeit unterliegen. Dies weist darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Beklagten die Abfindungsmöglichkeit nur für die Eigenbeiträge der Mitarbeiter galt, für die nicht gleichzeitig eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin gegeben war.

    Da die Arbeitgeberin des Klägers frei war, für neu eintretende Mitarbeiter Versorgungszusagen neu zu gestalten, zu modifizieren oder gegebenenfalls von solchen Zusagen ganz abzusehen, ergibt die Rechtsansicht des Klägers, durch die Unterteilung der Versorgungseinrichtungen in den Beklagten und die unmittelbare Versorgungszusage der Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern verborgen bleiben sollen, dass die Leistungen des Beklagten gesetzeswidrig nicht nach § 16 BetrAVG angepasst werden sollten, keinen Sinn. Die Arbeitgeberin musste dem Kläger keine Zusage hinsichtlich der Leistungen des Beklagten erteilen. Warum hätte sie dann eine Versorgungszusage erteilen sollen, die schwere rechtliche Mängel enthielt, nämlich die fehlende Anpassung nach § 16 BetrAVG und die in der Satzung vorgesehene Abfindungsmöglichkeit. Wenn die Arbeitgeberin das Entstehen eines Anpassungsanspruchs verhindern wollte, lag es gerade nahe, die Pensionskassenmitgliedschaft als Eigenvorsorge auszugestalten und keine arbeitgeberseitige Zusage auf die Leistungen des Beklagten abzugeben. Tatsächlich findet sich in dem vorgelegten Text über die Mitgliedschaft in dem Beklagten auch kein Hinweis auf ein eigenes Versprechen der Arbeitgeberin.

    Ein verständiger Arbeitnehmer konnte vielmehr den vorliegenden Dokumenten entnehmen, dass er seine Eigenvorsorge über den Beklagten vornehmen musste, um dadurch ein Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin gestaltet als Direktzusage zu erhalten.

    Auch die in der Satzung des Beklagten enthaltene Klausel, wonach für den Fall, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den einzahlenden Arbeitnehmern nicht würde erbringen können und die Konzerngesellschaften deshalb dem Beklagten Kapital zuschießen würden, Leistungen, die hierauf beruhten nicht der Abfindung unterlagen, lässt einen verständigen Arbeitnehmer erkennen, dass die Abfindungsmöglichkeit in der Satzung des Beklagten sowie der Abfindungsausschluss für Zuschüsse der Arbeitgeber gerade darauf beruht, dass sich alle Beteiligten rechtstreu verhalten wollten und eine verbotene Abfindung der Rentenansprüche nach § 3 BetrAVG gerade verhindert werden sollte. Dies belegt indiziell, dass nur die arbeitgeberfinanzierten Leistungen als betriebliche Altersversorgung zugesagt wurden, während die arbeitnehmerfinanzierten der Privatvorsorge zugerechnet wurden.

    Damit ergibt sich als Ergebnis der Auslegung, dass die Arbeitgeberin des Klägers nicht verpflichtet war, die Beziehung des Klägers zum Beklagten mit einem eigenen Versorgungsversprechen abzudecken, dass ein solches Versprechen auch nicht abgegeben wurde, sondern die vertraglichen Regelungen des Klägers mit dem Beklagten außerhalb des Arbeitsverhältnisses und außerhalb einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach den Satzungsregelungen abzuwickeln waren, die nicht dem BetrAVG unterfielen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

    Vorschriften§ 3 BetrAVG, § 817 BGB, § 16 BetrAVG, § 1 b BetrAVG, BetrAVG, BetrAVG, BetrAVG, BetrAVG, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, §§ 133