· Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung
Regenwassereintritt löst den Versicherungsfall nicht aus
| Läuft Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume, ist der Versicherungsfall „Überschwemmung“ i.S.d. Elementarschadenversicherung nicht gegeben. |
So befand das OLG Oldenburg und stellte in Aussicht, die Berufung des VN mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Richter stellten klar, dass der Versicherungsfall „Überschwemmung“ nur bei einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt und in dem sich die versicherten Sachen befinden, angenommen werden kann (20.10.11, 5 U 160/11, Abruf-Nr. 114146).
PRAXISHINWEIS | Von einer Überflutung geht der BGH aus, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (BGH VersR 05, 828). Sammelt sich das Wasser (erst) in dem Gebäude selbst an, reicht das nicht aus. Darum liegt kein Versicherungsfall vor, wenn Wasser von der Straße in das Gebäude läuft (vgl. LG Kempten r+s 09, 71). |
Weiterführender Hinweis
- Ausführlich zum Überschwemmungsbegriff siehe VK 11, 195.