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  • · Fachbeitrag · Garantieversicherung

    Risikoausschluss oder verhüllte Obliegenheit bei Ausschluss der Nutzung reparaturbedürftiger Sachen?

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    Eine Klausel in einer Garantieversicherung, wonach Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache von der Haftung ausgeschlossen seien, stellt keinen objektiven Risikoausschluss, sondern eine verhüllte Obliegenheit dar (LG Dortmund 14.5.14, 2 O 388/13, Abruf-Nr. 143167).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Kläger macht Ansprüche aus einer beim beklagten VR über einen Fahrzeughändler von diesem als VN geschlossenen Garantieversicherung geltend.

     

    Das warf in prozessualer Hinsicht zunächst die Frage auf, ob der VN passivlegitimiert ist. Bei der Versicherung für fremde Rechnung - wie hier - stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 44 Abs. 1 VVG dem Versicherten zu, der nicht zugleich auch VN sein muss. Allerdings bestimmt § 44 Abs. 2 VVG, dass der Versicherte ohne Zustimmung des VN nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

     Der VR hat vorliegend eingewandt, lediglich Rückversicherer des Fahrzeughändlers als Garantiegeber zu sein. Das hat das LG unter Hinweis auf die auch der versicherten Person auferlegten Pflichten jedoch abgelehnt.