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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Einbruchdiebstahl: Das müssen Sie zur Arglist bei als gestohlen gemeldetem Bargeld wissen

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Sehen die Versicherungsbedingungen für den Fall der arglistigen Täuschung des VN die vollständige Leistungsfreiheit des VR vor (§ 22 Komfort VHB 2001), genügt es für dessen Leistungsfreiheit - vom Fall unbilliger Härte abgesehen - , wenn der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG (Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter).
    • 2. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der VN zu Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrags unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den VR insgesamt zu erhöhen.

    (OLG Hamm 27.7.11, 20 U 146/10, Abruf Nr. 113361)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN begehrt wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls Entschädigung aus einer Hausratversicherung (Komfort VHB 2001). Nachdem der VN zunächst einen Einbruchsdiebstahl behauptet hat, bei dem 1 x 5.000 EUR mit 5 x 500 EUR-Scheinen gestohlen worden seien, hat er später behauptet, es seien 2 x 5.000 EUR abhanden gekommen, ohne diesen Widerspruch erklären zu können. Das LG hat die Vernehmung von Zeugen deshalb abgelehnt. Dem ist das OLG gefolgt und hat den VR wegen arglistiger Täuschung als leistungsfrei angesehen.

     

    Dem VN steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. Denn der VR ist gemäß § 22 Komfort VHB 2001 wegen arglistiger Täuschung durch den VN vollständig leistungsfrei. Die Leistungsfreiheit tritt beim Versuch des VN ein, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Für die Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit genügt es, dass der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht. Insbesondere führt Arglist auch zur vollständigen Leistungsfreiheit, wenn sie folgenlos bleibt.