· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Einbruchdiebstahl: Das müssen Sie zur Arglist bei als gestohlen gemeldetem Bargeld wissen
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(OLG Hamm 27.7.11, 20 U 146/10, Abruf Nr. 113361) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls Entschädigung aus einer Hausratversicherung (Komfort VHB 2001). Nachdem der VN zunächst einen Einbruchsdiebstahl behauptet hat, bei dem 1 x 5.000 EUR mit 5 x 500 EUR-Scheinen gestohlen worden seien, hat er später behauptet, es seien 2 x 5.000 EUR abhanden gekommen, ohne diesen Widerspruch erklären zu können. Das LG hat die Vernehmung von Zeugen deshalb abgelehnt. Dem ist das OLG gefolgt und hat den VR wegen arglistiger Täuschung als leistungsfrei angesehen.
Dem VN steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. Denn der VR ist gemäß § 22 Komfort VHB 2001 wegen arglistiger Täuschung durch den VN vollständig leistungsfrei. Die Leistungsfreiheit tritt beim Versuch des VN ein, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Für die Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit genügt es, dass der VN nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht. Insbesondere führt Arglist auch zur vollständigen Leistungsfreiheit, wenn sie folgenlos bleibt.
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