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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung


    Eine wertvolle Herrenarmbanduhr ist keine Wertsache im Sinne der AHR


    Eine hochwertige Herrenarmbanduhr, die teilweise mit Gold oder Platin besetzt ist, ist keine Wertsache im Sinne von § 21 Nr. 1 c) AHR 2004 (OLG Koblenz 10.11.11, 10 U 771/11, Abruf-Nr. 121578).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe


    VR und VN streiten darüber, ob nach dem Diebstahl mehrerer wertvoller Herrenarmbanduhren die Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20.000 EUR nach § 21 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR 2004) greift. Das OLG hat die Frage verneint. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hat der VR seine Berufung zurückgenommen. 


    Praxishinweis


    Die nachstehende Musterformulierung können Sie in entsprechenden Fällen nutzen, um eine Begrenzung der Entschädigung für Ihren Mandanten zu vermeiden. Sie basiert auf den Argumenten des OLG Koblenz und gilt entsprechend für andere Wertsachen-Klauseln (z.B. § 19 VHB 92).


    Musterformulierung / Herrenarmbanduhr ist keine Wertsache

    Der VR beruft sich zu Unrecht auf § 21 Nr. 1 c) AHR 2004. Nach dieser Klausel zählen zu Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Entgegen der Auffassung des VR handelt es sich auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren nicht um Schmucksachen (vgl OLG Koblenz 10.11.11, 10 U 771/11, Abruf-Nr. 121578).


    Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt. Der Schmuckcharakter ist also nicht der Hauptzweck des Gegenstands. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um eine teure Uhr handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert ist. 


    • Wie sich aus dem Begriff „Schmucksachen“ ergibt, umfasst dieser jegliche Form von Schmuck, also auch wertlosen Modeschmuck, solange der Gegenstand Schmuckcharakter hat. Folglich kann es auf den Wert des Gegenstands für die Einordnung als „Schmucksache“ nicht ankommen. 


    • Maßgebend muss vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis des durchschnittlichen VN sein, ob ein Gegenstand primär zu Schmuckzwecken getragen wird oder - wie zum Beispiel eine Brille - nur als Sekundärzweck auch Schmuckzwecken dienen soll. Demnach fallen die entwendeten Uhren des VN nicht unter den Begriff „Schmucksachen“.

    Weiterführender Hinweis


    • Das KG hat entschieden, dass bei einem Silberbesteck von einer Wertsache i.S.d. § 19 Nr. 1d VHB 92 auszugehen ist: KG VK 06, 177
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 64 | ID 38245320