· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Eine wertvolle Herrenarmbanduhr ist keine Wertsache im Sinne der AHR
Eine hochwertige Herrenarmbanduhr, die teilweise mit Gold oder Platin besetzt ist, ist keine Wertsache im Sinne von § 21 Nr. 1 c) AHR 2004 (OLG Koblenz 10.11.11, 10 U 771/11, Abruf-Nr. 121578). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
VR und VN streiten darüber, ob nach dem Diebstahl mehrerer wertvoller Herrenarmbanduhren die Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20.000 EUR nach § 21 der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR 2004) greift. Das OLG hat die Frage verneint. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hat der VR seine Berufung zurückgenommen.
Praxishinweis
Die nachstehende Musterformulierung können Sie in entsprechenden Fällen nutzen, um eine Begrenzung der Entschädigung für Ihren Mandanten zu vermeiden. Sie basiert auf den Argumenten des OLG Koblenz und gilt entsprechend für andere Wertsachen-Klauseln (z.B. § 19 VHB 92).
Musterformulierung / Herrenarmbanduhr ist keine Wertsache |
Der VR beruft sich zu Unrecht auf § 21 Nr. 1 c) AHR 2004. Nach dieser Klausel zählen zu Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Entgegen der Auffassung des VR handelt es sich auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren nicht um Schmucksachen (vgl OLG Koblenz 10.11.11, 10 U 771/11, Abruf-Nr. 121578).
Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt. Der Schmuckcharakter ist also nicht der Hauptzweck des Gegenstands. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um eine teure Uhr handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert ist.
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Weiterführender Hinweis
- Das KG hat entschieden, dass bei einem Silberbesteck von einer Wertsache i.S.d. § 19 Nr. 1d VHB 92 auszugehen ist: KG VK 06, 177