· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Pflicht zum Einreichen einer Stehlgutliste (§ 8 VHB 2014) ist wirksam
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Die Klausel in § 8 der VHB 2014, dem „VR und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen“, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie benachteiligt den VN auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. So entschied es das OLG Köln. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung. Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Verein, der für die Rechte der Versicherten eintritt. Der VR verwendet die betreffende Klausel beim Abschluss von Hausratsversicherungen (VHB 2014 (09.14) bzw. VHB 2014 alternativ (09.14). Der Kläger wollte erreichen, dass dem VR untersagt wird, die Klausel weiter zu verwenden. Er rügt einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1. S. 1 i. V. m. S. 2 BGB. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Das LG hat die Unterlassungsklage nach dem UklaG abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das OLG Köln stellte klar, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht (15.8.17, 9 U 12/17, Abruf-Nr. 196583). Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine inhaltliche Kontrolle des objektiven Inhalts der Klausel ergibt, dass diese die VN der Bekl. nicht unangemessen benachteiligt und daher auch nicht unwirksam ist. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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