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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Umfang der Leistungspflicht des VR bei einem versuchten Einbruchdiebstahl

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Selbst wenn bei einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der VR dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls einstandspflichtig sein (OLG Naumburg 24.1.13, 4 U 99/11, Abruf-Nr. 133555).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Hausratversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 02) wegen eines umstrittenen Wohnungseinbruchdiebstahls in Anspruch.

     

    Der VN behauptet, am 21.6.10 zwischen 12.45 und 17.00 Uhr sei in seine Wohnung eingebrochen worden. Die Täter hätten die Wohnungseingangstür aufgebrochen. Dadurch sei ein Schaden von 1.856,40 EUR entstanden. Neben Bargeld seien vor allem Schmuck, Münzen und weitere wertvolle, im Einzelnen aufgelistete Gegenstände entwendet worden. Der VR bestreitet den Einbruchdiebstahl. Es lägen keine stimmigen Einbruchspuren vor. Im Übrigen bestreitet er, dass sich die als entwendet angegebenen Gegenstände vor dem angeblichen Diebstahl in der Wohnung befunden hätten bzw. danach dort nicht mehr auffindbar gewesen seien. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte teilweise Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN ist der für einen Einbruchdiebstahl erforderliche Nachweis nicht gelungen. Hingegen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem zumindest versuchten Einbruchdiebstahl auszugehen, der zur Einstandspflicht des VR für die beschädigte Wohnungseingangstür führt.

     

    Checkliste / Nachweis des Einbruchdiebstahls

    • Für den entsprechenden Nachweis des äußeren Bilds kann der VN auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen. Stehen ihm keine tauglichen Beweismittel zur Seite, genügen seine eigenen Angaben, da ihm die einem VN grundsätzlich zukommende Redlichkeitsvermutung zur Seite steht.

     

    • Sind mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren Bilds der Beweis, dass hiervon Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen.
     

    Nach diesen Grundsätzen ist es dem VN weder durch die Angaben des Ehegatten, noch durch eigene Bekundungen gelungen, nachzuweisen, dass bestimmte Gegenstände, die sich vor dem Einbruch in ihrer Wohnung befanden, danach fehlten.

     

    Nachgewiesen wurde lediglich der Einbruch an sich. Geeignete Einbruchspuren lagen vor. Nach dem polizeilich erstellten Tatortbericht und der von den Polizeibeamten vor Ort erstellten Lichtbilder war die Wohnungstür aufgebrochen und massiv beschädigt. Auch waren mehrere Schränke in der Wohnung durchwühlt worden. Hierbei handelt es sich um typische Wohnungseinbruchspuren, wovon auch die ermittelnden Polizeibeamten ausgegangen sind.

     

    Dagegen kann der VN für die beim Einbruch beschädigte Wohnungseingangstür Entschädigung in Höhe von 1856,40 EUR verlangen. Gem. § 3 Nr. 1 b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 02 ist der VR auch für einen versuchten Einbruchdiebstahl einstandspflichtig. Er muss entsprechend § 2 Nr. 1 h i.V.m. § 5 Nr. 1 a Alt. 1 auch für Reparaturkosten von Gebäudeteilen, die durch einen Einbruchdiebstahl oder den Versuch eines solchen entstanden sind, aufkommen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch wenn der Nachweis dafür, dass bestimmte konkrete Gegenstände abhanden gekommen sind, nicht gelungen ist, ist der Senat unter Berücksichtigung der polizeilichen Tatortarbeit, wie sie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt, davon überzeugt, dass hier zumindest ein versuchter Einbruchdiebstahl stattgefunden hat.

     

    Praxishinweis

    Zutreffend geht das Gericht von den Grundsätzen des Tresor-Falls aus (BGH VK 07, 35 = VersR 07, 102; dazu auch OLG Hamm VK 11, 35). Danach obliegt es dem VN darzulegen und zu beweisen, dass vor dem Diebstahl die später als gestohlen gemeldeten Sachen vorhanden waren und danach nicht mehr aufgefunden wurden. Für die Anwendung des § 287 ZPO ist insoweit kein Raum.

     

    Der erleichterte Nachweis eines bedingungsgemäßen vollendeten Einbruchdiebstahls erfordert zudem das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen. Einbruchspuren müssen stimmig nur in dem Sinne sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen müssen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird, und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde (vgl. OLG Schleswig VK 11, 32). Allerdings ist aus einem nachgewiesenen Einbruch nicht automatisch der Diebstahl nachgewiesen. Hier muss der Anwalt entsprechend der Checkliste vortragen.

     

    Nach den Nachfolge-Bedingungen, A § 8 g) VHB 10, sind versichert die notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. Die Kosten müssen also notwendig und tatsächlich entstanden sein. Die Erstattung dieser Kosten muss der Anwalt mit im Blick haben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Erstattungsfähigkeit von Aufräum-, Abbruch- und Schadenminderungskosten: BGH VK 13, 154.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 159 | ID 42898046