· Fachbeitrag · Kautionsversicherung
Beachten Sie die Fristen bei Kautionsversicherungen
(OLG Koblenz 5.5.14, 3 U 1543/13, Abruf-Nr. 143241) |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die VN, ein Bauunternehmen, ließ sich von der VR eine Gewährleistungsbürgschaft stellen. Die Bauherrin nahm den VR wegen behaupteter Mängel in Anspruch. Hierüber informierte der VR den VN unverzüglich und zeigte ihm unter Fristsetzung seine Leistungsverpflichtung an, wenn diese nicht durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet werde. Die VN teilte darauf nur mit, dass die Bürgschaft nicht ausgezahlt werde solle. Nach Fristablauf zahlte der VR und fordert nun von der VN die Rückzahlung der Bürgschaftssumme von rd. 9.500 EUR. Die VN meint, die VR habe die Verhandlungen der Werkvertragsparteien abwarten müssen. Das LG hat die VN antragsgemäß verurteilt.
Der VR hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsbesorgung gemäß §§ 675, 670 BGB i.V.m. § 6 Nr. 1 a AVB KTV-plus (AVB) (dazu LS 2). Das OLG hat die Voraussetzungen der AVB bejaht, ohne zuvor zu prüfen, ob die Klausel wirksam ist. Zumindest die kurze Frist von nur einer Woche erscheint unangemessen kurz. Ein gerichtliches Vorgehen erfordert zunächst, dass der Gläubiger aufgefordert wurde, von seinem Auszahlungsbegehren Abstand zu nehmen. Bis zur Antwort erfordert dies einen längeren Zeitraum.
Um dieser Streitfrage aus dem Weg zu gehen, kann sich der VN um eine schriftliche Bestätigung des Gläubigers bemühen, dass auf eine Auszahlung der Bürgschaftssumme bis zum Abschluss der Verhandlungen verzichtet wird. Gelingt dies nicht, muss der VN als Bauunternehmer die Auszahlung hinnehmen und dann gegen den Bauherrn als Gläubiger restliche Werklohnklage bzw. Bereicherungsklage erheben. In diesem Verhältnis sind dann alle Einwendungen aus dem Werkvertragsverhältnis zu prüfen und zu klären.