· Fachbeitrag · Obliegenheitsverletzung
VGB 2001: Unwirksame Klausel wegen Abweichung von § 28 VVG und Offenbarungspflicht der Insolvenz
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
Eine wegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt (OLG Dresden 24.3.15, 4 U 1292/14, Abruf-Nr. 144624). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen K (Versicherter). K war Eigentümer eines Hauses. Dieses wurde von seinem Sohn (VN) und dessen Tochter bewohnt. In dem Mietvertrag zwischen den beiden erklärte der VN die Abtretung seiner Ansprüche gegen den VR aus der Gebäudeversicherung an den Versicherten. Für das Hausgrundstück hatte der VN beim VR eine Wohngebäudeversicherung zum Neuwert beginnend zum 1.12.02 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2001 zugrunde. Darin heißt es u.a.:
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