Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Obliegenheitsverletzung

    VGB 2001: Unwirksame Klausel wegen Abweichung von § 28 VVG und Offenbarungspflicht der Insolvenz

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    Eine wegen Abweichung von § 28 VVG unwirksame vertragliche Regelung über die Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsvertrag wird nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung des § 28 VVG ersetzt (OLG Dresden 24.3.15, 4 U 1292/14, Abruf-Nr. 144624).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen K (Versicherter). K war Eigentümer eines Hauses. Dieses wurde von seinem Sohn (VN) und dessen Tochter bewohnt. In dem Mietvertrag zwischen den beiden erklärte der VN die Abtretung seiner Ansprüche gegen den VR aus der Gebäudeversicherung an den Versicherten. Für das Hausgrundstück hatte der VN beim VR eine Wohngebäudeversicherung zum Neuwert beginnend zum 1.12.02 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2001 zugrunde. Darin heißt es u.a.:

     

    • § 26 Obliegenheiten des VN im Versicherungsfall
    • 2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der VN seinen Versicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
    •  
    • Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der VN insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Hatte die vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls Einfluss noch auf die Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang, so bleibt der VR zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des VR ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den VN kein erhebliches Verschulden trifft.