· Fachbeitrag · Reiserücktrittsversicherung
Ausschluss bestehender Krankheitsbilder ist unwirksam
| Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam. So entschied es das Amtsgericht München. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN besitzt eine Reiserücktrittsversicherung. Nach Ziff. 3.4.2a der AVB ist u. a. versicherter Reiserücktrittsgrund die unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Gemäß Ziff. 3.5.3 besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.
Der VN leidet an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen. Kurz vor einer Auslandsreise wurden erhöhte Kreatininwerte festgestellt. Der Arzt riet davon ab, die gebuchte Reise anzutreten. Darum stornierte der VN die Reise. Der VR wollte die Stornogebühr von 923 EUR nicht zahlen. Das Risiko der Vorerkrankung sei in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Es würden nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.
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